(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der LightOre GmbH)
Präambel
Diese allgemeinen Bedingungen gelten, wenn die Parteien sie schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Sie sind bei
Wiederholungslieferungen auch dann wirksam, wenn wir uns bei späteren Lieferungen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Änderungen
oder Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen, insbesondre die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, werden
nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn nach Eingang unserer Auftragsbestätigung
den Einkaufsbedingungen unseres Käufers nicht nochmals eindeutig widersprochen wird.
1. Angebote
Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Aufträge werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferungen und Lieferfristen
Teillieferungen sind zulässig. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung wird vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluss ein- tretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren
Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden
Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.
3. Verzug und Unmöglichkeit
Verzug und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere
Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Dies gilt auch für teilweisen Verzug. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung/
Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind in diesem Falle ausgeschlossen. Nicht zu vertreten haben wir u. a. zum Beispiel
Einwirkungen höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Demonstrationen, Aussperrungen, durch politische
oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen,
Transportverzögerungen, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten.
Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem
Käufer zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Im Falle des
Verzugs haften wir entsprechend Ziffer 12 auf eine Verzugsentschädigung. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,2%,
höchstens aber 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht recht¬zeitig oder
nicht vertragsgemäß geliefert wird. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend haften.
Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Fall einzustehen. Beiden
Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens unbenommen.
4. Gefahrenübergang, Verpackung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch wenn fracht- freie Lieferung vereinbart wurde, geht die Gefahr
spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes (OreGrain®) auf den Käufer über. Dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaftsanzeige an den Käufer auf diesen über.
5. Preis
Unsere Preise verstehen sich, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk Russland (EXW Incoterms 2010) zuzüglich
Fracht, Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Sonderleistungen wie z.B. Versicherung, Entladen, Zoll, Gebühren
oder weitere Steuern.
Ist kein Preis vereinbart, werden unsere am Tag der Bestellung gültigen Preise in Rechnung gestellt. Fakturiert wird nach Liefergewicht,
das Verpackungsgewicht (Bag und Paletten) wird vom Liefergewicht abgezogen.
6. Zahlung und Verzugszinsen
Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen in € (Euro). Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie dem
jeweiligen Angebot. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Werden Wechsel und/oder Schecks
angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt des Eingangs.
Bei Zahlungsverzug, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers und/oder wenn uns nach
Kaufabschluss Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt,
aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Ist der Käufer schuldhaft mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen nach §
288 BGB fordern. Der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Mit Ansprüchen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann der Käufer weder
aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
8. Produktangaben
Die OreGrain® betreffenden Angaben in Preislisten, Prospekten, Empfehlungen, Bemusterungen etc. sind nur soweit verbindlich, als der
Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
Diese Angaben stellen unverbindliche, ungefähre Mittelwerte dar; trotz Anwendung üblicher Sorgfalt eingetretene Abweichungen stellen
deshalb keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes dar und bewirken keine Ersatzansprüche. Dies gilt insbesondere auch für
Gewichtstoleranzen von plus/minus 20%.
9. Warenverwendung
Der Käufer ist bei der Anwendung/Verwendung von OreGrain® zur Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Vorschriften (z. B. Baugesetze, Bauordnungen, DIN-, Produktions-, Anwendungs-, Zulassungs-Vorschriften etc.) verpflichtet. Ebenso ist er
zur Weitergabe der diesbezüglichen Verpflichtung an etwaige Abnehmer des Käufers verpflichtet.
Die Käufer von OreGrain® sind vor dessen Verwendung/ Verarbeitung verpflichtet, zu überprüfen, inwieweit diese zulässig ist. Sollten
hierfür Genehmigungen o.ä. erforderlich sein, hat dies der Käufer vor Verwendung selbst auf seine Kosten zu beschaffen und zu beachten.
Durch Vorschriften bedingte Verwendungs-Beschränkungen haben wir nicht zu vertreten, soweit wir deren Nichtbestehen nicht
ausdrücklich zugesichert haben.
Mit dem Verkauf/Kauf bzw. der Verwendung von OreGrain® ist eine Aussage über dessen Bewährung nicht verbunden. Die Verwendung
durch den Käufer erfolgt auf seine Gefahr. Beschreibungen und Empfehlungen, gleichgültig in welcher Art und Form, ausgenommen
entsprechende ausdrückliche vertragliche Zusicherungen oder Garantieübernahmen, befreien den Käufer nicht von seiner Pflicht,
OreGrain® auf seine Kosten auf Eignung für den vom Käufer vorgesehenen Zweck zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
10. Mängelrügen
Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang allgemein üblich ist,
erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe/Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu
rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
Eine Verwendung einer beanstandeten Lieferung hat bis zur .berprüfung durch uns zu unterbleiben. Erfolgt dennoch eine Verwendung,
so verliert der Käufer jegliches Rügerecht bezüglich des betreffenden Mangels und jegliche daher rührenden Ersatzansprüche. Bei
Nichteinigung über das Vorhandensein eines rechtzeitig gerügten Mangels entscheidet ein vom Käufer und Verkäufer gemeinsam zu
benennender Sachverständiger über die Berechtigung der Beanstandung. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein
Sachverständiger der Landesgewerbeanstalt in Thüringen.
Warenbeanstandungen und Ersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, wenn unsere Waren bearbeitet, verarbeitet oder eingebaut
und/oder für andere als ihre Bestimmung dienende Zwecke verwendet und/oder die einschlägigen Bestimmungen missachtet wurden,
und wenn Warenbeanstandungen etc. auf ausländischen, von unseren einschlägigen Vorschriften abweichenden Vorschriften basieren.
M.ngelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, verjähren sie nach 24 Monaten.
11. Haftung für Mängel der Lieferung
Eine nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen berechtigte Beanstandung verpflichtet uns zunächst nach unserer Wahl zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem OreGrain® selbst entstanden sind,
sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, ebenso nicht bei Schäden aus einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit durch uns.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit –
nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
12. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand (OreGrain®) vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von
vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere
erforderliche Informationen über die Verwendung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen des Abschnittes 11. entsprechend.
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur völligen Tilgung aller uns gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen
vor. Der Käufer tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung unserer Waren oder aus einem sonstigem Rechtsgrund
zustehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab, ohne dass es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf; wir nehmen diese
Abtretung an.
Wird der Liefergegenstand oder die daraus hergestellte Sache vom Käufer weiter- verkauft oder in einem Grundstück bzw. Gebäude eines
Dritten eingebaut und somit Bestandteil solcher Grundstücke bzw. Gebäude, gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des
Käufers, gegebenenfalls auch die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte, zur Sicherung unserer Forderungen auf uns
über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Mit der Vollbezahlung
unserer Forderungen geht das Eigentum ohne weiteres auf den Käufer über bzw. zurück und an uns abgetretene Forderungen stehen ihm
wie- der zu.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist unser Hauptsitz, Gera.
15. Gerichtsstand
Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist als ausschließlicher Gerichtsstand Gera vereinbart. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen,
auch für Scheck- und Wechselklagen.
16. Anwendbares Recht, maßgebliche Sprache
Für alle vertraglichen Beziehungen kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme von dessen
Verweisungsklauseln und der Regelungen des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG), zur Anwendung. Auch bei
Übersetzungen in eine andere Landessprache sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Würdigung ausschließlich die in deutscher Sprache
abgefassten Verträge, Unterlagen etc. maßgeblich.